Vereinssatzung

des Vereins Campingplatz „Tonschacht“ e.V. kurz genannt: – CTN –

 

§1Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1.Der Verein führt den Namen Campingplatz „Tonschacht“, nachfolgend Verein genannt. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Görlitz unter der Nummer 753 eingetragen und danach den Zusatz „e. V.“ führen.
2.Der Verein hat seinen Sitz in Görlitz.
3.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck, Gegenstand und Aufgaben des Vereins

1.Zweck des Vereins ist die aktive gemeinsame Freizeitgestaltung und Erholung durch campen in der Natur und sportlichen Freizeitaktivitäten.
2.Gegenstand der Tätigkeit des Vereins ist das Pachten und Verpachten der Flächen des Campingplatzes sowie die Unterhaltung des Campingplatzes.
3.Das Anliegen des Vereins besteht in der Verwaltung und Belegung des v. g. Campingplatzes und der Betreuung der Mitglieder des Vereins.
4.Der Verein ist verpflichtet, alle zur Erhaltung oder Förderung dieses Zweckes mittel- oder unmittelbar dienenden Unternehmen jeder Art zu tragen. Der  Verein kann pachten, verpachten und verändern.

§ 3   Erwerb der Mitgliedschaft

1.Mitglied des Vereins wird jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person, die den Campingplatz als Dauercamper nutzen will.
2.Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr und dem Aufnahmeschreiben bestätigt.
3.Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will der Vorstand dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4   Beendigung der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2.Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Jeder Austritt setzt die Schuldenfreiheit gegenüber dem Verein voraus und kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3.Der Austritt ist rechtskräftig, wenn die Mitgliedschaft zwischen Mitglied und Vorstand schriftlich als aufgehoben erklärt und bestätigt ist.
4.Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
b) gegen die Vereinsordnung grob verstößt oder
c) gegen die Campingplatzordnung mehrfach grob verstößt.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind dem Vereinsmitglied mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5   Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Betreibung und Unterhaltung des Campingplatzes aktiv mitzuwirken. Jedes volljährige Mitglied und jede juristische Person hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Jede juristische Person hat nur eine Stimme.
2. Die Zelte, Wohnwagen einschl. deren Vorbauten, Wohnmobile und Gerätehäuser sind Eigentum der Mitglieder und unterliegen deren vermögensrechtlicher Verantwortung.
3.Jedes Mitglied des Vereins trägt nach dem Bruttoprinzip anteilig die Betriebskosten, sofern keine individuelle Zuordnung und Abrechnung gegeben ist. Sie unterliegen einer Vorplanung des Vorstandes und sind durch die Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr zum Beschluss zu erheben.
4.Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Campingplatzes „Tonschacht“ zu fördern. Insbesondere zur Sicherstellung der Betriebsfähigkeit des Campingplatzes werden von den Mitgliedern Beiträge, Gebühren gemäß Gebührenordnung, Umlagen und sonstige Leistungen gefordert. Über ihre Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
5.Jedes Vereinsmitglied hat die Pflicht seinen Mitgliedsbeitrag und die Gebühren entsprechend Gebühren- und Campingordnung innerhalb der festgelegten Frist zu zahlen. Bei Nichteinhaltung ist der Vorstand berechtigt den Betreffenden die Nutzung des Campingplatzes zum Camping zu verweigern.
6.Eine Vereinsstrafe kann vom Vorstand gegen ein Mitglied verhängt werden, wenn das betreffende Mitglied
a) sich vereinsschädigend verhält,
b) gegen Weisungen des Vorstandes verstößt,
c) die Vereinsordnung missachtet,
Konkrete Bestimmungen dazu sind in der Vereinsordnung festgelegt.

§ 6   Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

1.Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen jährlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag entsprechend Gebührenordnung zu entrichten.
2.Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.

§ 7   Organe des Vereins

1.Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Revisionskommission.
2.In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer Vereinsmitglied ist und entspr. § 5 Pkt.1 Stimm- und Wahlrecht besitzt.

§ 8   Vorstand

1.Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern des Vereins, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und drei weiteren Mitgliedern. Außerdem sind zwei Nachfolgekandidaten für den Vorstand zu wählen. Der Vorstand und die Nachfolgekandidaten werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die  Verteilung der Vorstandsämter erfolgt in konstituierender Sitzung der gewählten Vorstandsmitglieder. Endet die Mitgliedschaft im Verein, so endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
2.Der Vorstand im Sinne Paragraph 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretene Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
3.Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied des Vorstandes bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus diesem Organ aus, so rückt der von der Mitgliederversammlung gewählte Nachfolgekandidat in den Vorstand auf.
4.Für den Fall, dass, der Vorstand nicht mehr mit sieben Vorstandsmitgliedern besetzt ist, wird eine Neuwahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung erforderlich. Die bisherigen Amtsinhaber bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstandes und der Nachfolgekandidaten im Amt.
5.Dem Vorstand des Vereins obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder
e) die Regelung der Campingplatzverwaltung und dessen Betreibung
6.Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung, auf der Grundlage der Satzung und der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, den Verein zu leiten.
7.Die Aufgabenzuweisung innerhalb des Vorstandes wird durch einen Geschäftsverteilungsplan geregelt. Dieser wird vom Vorstand eigenverantwortlich aufgestellt und beschlossen.
8.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind, davon muss einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter, wird das Recht eingeräumt, bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag zu geben.
9.Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom, Protokollführer sowie vom anwesenden Vorsitzenden, bei dessen    Verhinderung von seinem  anwesenden Stellvertreter zu unterschreiben.
10.Die Vorstandsmitglieder erhalten im Geschäftsjahr eine Kostenerstattung für ihre Auslagen, die revisionssicher nachzuweisen und im Rahmen des Finanzplanes zu verrechnen sind.
11.Der Vorstand führt im Geschäftsjahr mindestens drei Vorstandssitzungen
12.Der Vorstand ist verpflichtet, zu den Mitgliederversammlungen zu erscheinen und jährlich einmal, möglichst im 1. Quartal, Rechenschaft über die Geschäfte des Vereins zu legen. In der Rechenschaftslegung sind konkrete Aussagen zur Verwendung der finanziellen Mittel zu treffen. Daraus ableitende Maßnahmen sind der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung zu empfehlen.

§ 9   Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Durch sie werden der Vorstand und die Revisionskommission gewählt.
2.Die Mitgliederversammlung  ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderung der Satzung,
b) Auflösung des Vereins,
c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Pkt. 2,
d) Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
e) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
f) die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
g) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
h) die Bestätigung der Gebührenordnung für Dauercamper und der Vereinsordnung.
3.Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagungsordnung.
4.Die Tagungsordnung legt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagungsordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagungsordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge die folgende Inhalte zum Gegenstand haben:
a) die Änderung der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins
c) die Änderung der Mitgliedsbeiträge und der Gebührenordnung für Dauercamper
5.Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb    eines Monats einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Die Tagungsordnung ist mit der schriftlichen Einladung bekannt zu geben.
6.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
7.Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, sofort eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Dies ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8.Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Nicht anwesende stimmberechtigte Mitglieder können per Briefwahl abstimmen. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder und der Briefwähler auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen
9.Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von vier Fünftel der Mitglieder des Vereins. Bei Abwesenheit aus wichtigem Grund ist eine Briefwahl für diese Beschlüsse den betreffenden Mitglieder zu ermöglichen, wobei das Mitglied die Pflicht hat, sofort nach Erhalt der Einladung die Absicht einer Briefwahl beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand hat die Briefwahlunterlagen dem Mitglied sofort zuzustellen. Das Mitglied ist verantwortlich, dass die Briefwahlunterlagen bis zwei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand vorliegen. Die Briefwahlunterlagen dürfen vom Vorstand erst in der Mitgliederversammlung im Anschluss an die öffentliche Wahl der anwesenden Mitglieder geöffnet werden und bekannt gegeben werden.
10.Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 Die Revisionskommission

1.Die Revisionskommission setzt sich aus 3 Vereinsmitgliedern und einem Nachfolgekandidaten zusammen und ist nur der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft verpflichtet. Sie wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
2.Angehörige der Revisionskommission dürfen weder dem Vorstand noch einem anderen Organ des Vereins angehören
3.Die Revisionskommission arbeitet selbständig und hat folgende Aufgaben:
a) Sie hat die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen. Bei Feststellung erheblicher Unregelmäßigkeiten in der Arbeit des Vorstandes (grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung) kann sie der Mitgliederversammlung die Auflösung des Vorstandes oder die Entbindung einzelner Vorstandsmitglieder empfehlen.
b) Die Revisionskommission hat mindestens einmal im Geschäftsjahr eine Kassenprüfung durchzuführen. Diese beinhaltet die sachliche und rechnerische Prüfung der Bücher und sämtlicher Belege des Vereins. Über die Kassenprüfung ist ein Bericht anzufertigen und dem Vorstand zur Kenntnis zu geben.
Die Revisionskommission erstattet der Mitgliederversammlung nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres Rechenschaft und beantragt gegenüber der Mitgliederversammlung bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
c) Die Revisionskommission hat bei vereinsinternen Streitigkeiten auf der Grundlage der Satzung, der Vereinsordnung, der Gebührenordnung und der Campingplatzordnung einen für beide Seiten verbindlichen und endgültigen Beschluss zu fassen. Die Anrufung der Revisionskommission hat die Aufschiebung des Wirksamwerdens der Maßnahme zur Folge.
Beschlüsse der Revisionskommission können nur von der Mitgliederversammlung aufgehoben werden.
4.Die Mitglieder der Revisionskommission erhalten im Geschäftsjahr eine Kostenerstattung für ihre Auslagen, die revisionssicher nachzuweisen und im Rahmen des Finanzplanes zu verrechnen sind.

§ 11 Auflösung und Schlussbestimmungen

1.Der Verein kann sich durch Beschluss einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung auflösen. Entsprechend § 9 Pkt. 9 dieser Satzung ist für den Beschluss der Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünftel der Vereinsmitglieder erforderlich.
2.Der Beschluss über die Auflösung ist in Verantwortung des Vorstandes dem Amtsgericht Görlitz schriftlich zu übersenden.
3.Der Vorstand bleibt für die Abwicklung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten handlungsfähig und verantwortlich. Die Verantwortung des Vorstandes erlischt erst nach Bestätigung des vom Vorstand vorgelegten Abschlußberichtes durch die Mitgliederversammlung.
4.Nach Verstreichen eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Auflösung wird das Restvermögen/-schuld des Vereins zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses an die ehemaligen Vereinsmitglieder zu gleichen Teilen verteilt.
5.Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
6.Die von der Mitgliederversammlung am 15.6.2019 beschlossene Satzung bildet die Grundlage für die Arbeit der Organe des Vereins.
7.Der Verein ist somit juristische Person und hat seinen Gerichtsstand am Amtsgericht Görlitz.
8.Bestandteile der Satzung sind die Vereinsordnung, die Gebührenordnung, die Campingplatzordnung und die Brandschutzordnung des Vereins.
9.Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 14.09.2019in Kraft

Niesky  / See 14.09.2019