Geschäftsbedingungen
des Vereins Campingplatz „Tonschacht“ e. V. in Niesky / See
2. Änderung – 15.04.2017
Um erholsame Urlaubstage auf unserem Campingplatz erleben zu können und um einen reibungslosen Betriebsablauf zu sichern, ist es notwenig, bestimmte Regeln und Bedingungen festzulegen.
Das Genehmigungsverfahren zum Aufenthalt auf dem Platz ist in der Satzung, der Vereinsordnung und der Gebührenordnung geregelt.
Zu ergänzen ist, dass Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur in Begleitung einer autorisierten Aufsichtsperson campen dürfen.
Die Campingsaison umfasst die Zeit vom 15. April bis 15.Oktober.
1. Auf dem gesamten Campingplatz gilt die Straßenverkehrsordnung und Schrittgeschwindigkeit!
Das Parken ist nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet:
– für Dauercamper auf der zugewiesenen Stellfläche
– für Tagesgäste und Besucher auf dem Parkplatz an der Zufahrt
Auf Waldwegen, im Einfahrtsbereich sowie vor allen Toren ist das Parken grundsätzlich untersagt. Dort widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden beim Ordnungsamt Niesky zur Anzeige gebracht.
Das Waschen von Kraftfahrzeugen ist auf dem Campingplatz nicht erlaubt.
Für den gesamten Campingplatz gelten folgende Ruhezeiten:
– 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
– 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr
Bei offiziellen Veranstaltungen des Vereins (mit Gestattung des Ordnungsamtes der Stadt Niesky) sind diese bis 0.00 Uhr genehmigt! Danach gelten die Ruhezeiten!
Während dieser Zeiten ist das Fahren mit Motorrädern und Kfz nicht gestattet, das Zufahrtstor bleibt geschlossen, Musik ist nur in angemessener Lautstärke gestattet, eine Belästigung der Nachbarn ist verboten.
2. Die Sportplätze und Tischtennisplatten können von
– 09.00Uhr bis 13.00 Uhr
– 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr
genutzt werden. Ausnahmegenehmigungen kann der Vorstand erteilen.
3. Für die Installation und das Betreiben von Flüssiggasanlagen und Elektrogeräten sowie die Einhaltung aller sicherheitstechnischen Vorschriften in Wohnwagen, Klappfix oder Zelten ist der Camper selbst verantwortlich. Die turnusmäßige Überprüfung dieser Anlagen durch einen Fachmann ist vom Nutzer nachzuweisen. Ein Anschluss an das platzeigene Energienetz darf nur durch einen autorisierten Fachmann vorgenommen werden. Für Schäden am Netz, die durch unsachgemäße Arbeiten verursacht werden, haftet der Verursacher in voller Höhe.
Jeder Abnehmer von Energie hat einen Elektrozähler nachzuweisen und den Zählerstand zu melden. Einmal im Jahr werden alle Stromanschlüsse durch einen Beauftragten des Vorstands überprüft.
4. Haustiere sind auf diesem Campingplatz zugelassen. Für Hunde und Katzen ist die Vorlage eines Impfausweises notwendig. Ihr Aufenthalt am Strand und auf den Spielplätzen sowie das Baden der Hunde im See ist nicht gestattet. Verunreinigungen sind vom Tierbesitzer umgehend zu beseitigen. Für Hunde, die sich außerhalb des eigenen Stellplatzes bewegen, gilt Leinenzwang.
Für Katzen ist eine artgerechte Haltung zu gewährleisten.
5. Sämtlicher Müll ist den allgemein gültigen Regeln entsprechend zu trennen.
Sperr- und Sondermüll (z.B. Kühlschränke, Fernsehapparate, Batterien, …) sind vom Verursacher selbst außerhalb des Campingplatzes an entsprechenden Einrichtungen zu entsorgen. Für Abfälle, die während Ihres Aufenthaltes auf dem Campingplatzanfallen, stehen Ihnen Container und Abfallbehälter zur Verfügung, welche entsprechend für die verschiedenen Abfallsorten gekennzeichnet sind und dementsprechend zu benutzen sind. Es ist nicht erlaubt, Abfälle, gleich welcher Art, von außerhalb des Campingplatzes mitzubringen und in platzeigenen Abfallbehältern und Containers zu entsorgen.
6. Das Baden erfolgt auf eigene Gefahr. Jegliches Hineinspringen in den Badeteich ist verboten.
7. Das Angeln ist nur an den gekennzeichneten Stellen erlaubt, ein Fischereischein ist nachzuweisen, ein Erlaubnisschein beim Vorstand zu beantragen. Das Füttern der Fische ist zu unterlassen.
8. Für das brandschutzgerechte Verhalten gelten folgende Bestimmungen:
An der Rezeption hängt die aktuelle Waldbrandwarnstufe aus!
Aktuell gelten die neuen Waldbrandstufen 1 – 5
– Stufe 1 = sehr geringe Gefahr
– Stufe 2 = geringe Gefahr
– Stufe 3 = mittlere Gefahr ( Lagerfeuer verboten )
– Stufe 4 = hohe Gefahr ( Grillen und Lagerfeuer verboten )
– Stufe 5 = sehr hohe Gefahr ( Das Rauchen sowie das Auto fahren im Wald ist verboten)
Die an den Brandschutztafeln angebrachten Geräte sind grundsätzlich nur zur Brandbekämpfung zu nutzen.
9. Das Fällen von Bäumen bedarf der Genehmigung der Stadtverwaltung und wird durch den Betriebshof Niesky ausgeführt. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn akute Gefahr besteht. Vorher ist aber der Vorstand zu informieren.
Für das Grasmähen und Laubrechen sind die Nutzer der Stellflächen selbst verantwortlich. Die dabei anfallenden Rückstände können auf den festgelegten Plätzen entsorgt werden.
Jegliche Baumaßnahmen sind in der Zeit vom 15.Mai bis 30.September untersagt. Dringend notwendige Baumaßnahmen während dieser Zeit sind beim Vorstand zu beantragen.
10. Die Entnahme von Elektroenergie in den Sanitärgebäuden ist nur zur Verwendung innerhalb derselben gestattet.
Für die Bewässerung von Grünanlagen und Pflanzen auf dem Stellplatz ist die Entnahme von Trinkwasser verboten.
11. Festlegungen zum Verhalten außerhalb der Saison:
– Die Sanitärgebäude bleiben außerhalb der Saison geschlossen.
– Das Befahren des Platzes in der Zeit vom 01. November bis 15. März ist nicht möglich.
– Ein Zugang für Fußgänger wird ermöglicht.
– Das Wasser wird am 16. Oktober ab- und am 1. April angestellt – (dies ist jedoch witterungsabhängig)
12. Händlern und Personen, welche auf dem Campingplatz ein Gewerbe ausüben wollen, ist dies nur mit Genehmigung durch den Vorstand des Vereins gestattet.
13. Der Vorstand des Vereins sowie der Campingplatzverwalter sind berechtigt das Hausrecht auszuüben, das heißt, sie können die Aufnahme von Gästen verweigern oder Gäste vom Campingplatz verweisen, wenn die Gefahr droht, dass Ordnung, Sauberkeit oder Sicherheit gefährdet sind.
Bei Nichteinhaltung der Campingplatzordnung, bei groben oder mehrmaligen Verstößen wird die Campinggenehmigung ersatzlos entzogen.
Entstandene Schäden sind durch den Verursacher zu beheben. Gegebenenfalls kann Anzeige erstattet werden.
Die Campingplatzordnung wurde satzungsgemäß erarbeitet und in der Mitgliederversammlung am 26.02.2005 als verbindlich erklärt.
Änderungen unter Punkt 1 sowie Punkt 8 wurden als Beschluss am 15.04.2017 bei der 2. Vorstandsitzung geändert
Görlitz, 15.04.2017